Weitere Anträge zur Änderung der Beitragsordnung & Satzungsänderungsanträge

Sehr geehrte Vereinsmitglieder,


nach Einlieferung der Einladung zu der am 08.10.2017 stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung des 1. Fußball-Club Nürnberg Verein für Leibesübungen e.V. bei der Post sind Anträge eingereicht worden, über welche die Mitgliederversammlung nach § 15 Ziffer 8 Satz 1 und 2 der Satzung zu entscheiden hat.

Zwei der eingereichten Anträge betreffen die zur Beschlussfassung gestellte Änderung der Beitragsordnung.

Der Vorstand teilt daher mit, dass die mit der Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gemachte Tagesordnung in Ihrem Tagesordnungspunkt 10 geändert wird. Der bisherige Tagesordnungspunkt 10 wird zu 10a) und um zwei Unterpunkte 10b) und 10c) ergänzt. Der Vorstand gibt die frist- und formgerecht gestellten Anträge hiermit wie folgt bekannt:

10. Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Beitragsordnung (lt. §15 Ziffer 7h)

b)    Ergänzungsantrag des Mitglieds Gaube

Das Mitglied Herr Gaube schlägt eine Ergänzung des Antrags der Verwaltung auf Änderung von § 2 der Beitragsordnung wie folgt vor:

„Bei den ermäßigten Mitgliedschaften sind auch Rentner mitaufzunehmen. Es kann nicht sein, dass Rentner eine Beitragserhöhung von über 30 % tragen müssen (statt bisher € 45,00 für Rentner, jetzt € 60,00 für Vollmitglieder).“

c)    Gegenantrag des Mitglieds Schuur

Das Mitglied Herr Schuur schlägt eine vollständige Neufassung des § 2 der Beitragsordnung wie folgt vor:

㤠2 Beitragsgruppen
Folgende Beitragsgruppen sind möglich:
(Jahresbeitrag in Euro)

a) Normalmitgliedschaft/ordentliche Mitgliedschaft (mit Stimmrecht)
Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres: € 60,00

b) Ermäßigte Mitgliedschaften
1. Kinder/Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres (ohne Stimmrecht): € 30,00
2. Schwerbehinderte und Rentner: € 30,00

c) Fördermitglieder: € 500,00“

Außerdem sind vier weitere Anträge eingereicht worden, die auf eine Änderung der Satzung gerichtet sind und über welche die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

Der Vorstand teilt daher weiter mit, dass die mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gemachte Tagesordnung in ihrem Tagesordnungspunkt 11 auf die Unterpunkte 11a) bis 11d) erweitert wird. Der Vorstand gibt die frist- und formgerecht gestellten satzungsändernden Anträge hiermit wie folgt bekannt:

11. Sonstige Anträge:

a) Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Ziffer 4 der Satzung

§ 12 Ziffer 4 der Satzung lautet bisher wie folgt:

"Eine Vereinszeitung erscheint regelmäßig und wird den Mitgliedern kostenlos zugestellt."

Herr Schuur schlägt eine neue Fassung von § 12 Ziffer 4 wie folgt vor:

„Eine Vereinszeitung erscheint regelmäßig - mindestens jedoch drei Mal pro Kalenderjahr - und wird den Mitgliedern nach deren Wunsch in gedruckter oder elektronischer Form kostenlos zugestellt.“

b) Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Ziffer 5 der Satzung

§ 15 Ziffer 5 der Satzung lautet bisher wie folgt:

"Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag der Absendung. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift gerichtet worden ist."

Herr Schuur schlägt eine neue Fassung von § 15 Ziffer 5 wie folgt vor:

"Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat möglichst frühzeitig - spätestens jedoch vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag der Absendung. Eine Terminlegung auf Hauptrundenspieltage des DFB Pokals der Frauen und Männer sowie Spieltage der 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Frauen und Männer ist zu vermeiden. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift gerichtet worden ist."

c) Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Ziffer 11 der Satzung

§ 15 Ziffer 11 der Satzung lautet bisher wie folgt:

"Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt."

Herr Schuur schlägt eine neue Fassung von § 15 Ziffer 11 wie folgt vor:

"Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt. Dieses Protokoll wird ordentlichen Mitgliedern ab einer Kalenderwoche nach Ende der Mitgliederversammlung auf Anfrage in elektronischer Form kostenfrei übermittelt."

d) Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung

Mitglied Herr Mössner schlägt im Auftrag mehrerer Mitglieder folgende Änderung von § 16 der Satzung vor:

§ 16 Ziffer 1 der Satzung lautet bisher wie folgt:

"Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinsmitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen bestehen. Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstands, des Wahlausschusses oder Vereinsschiedsgericht ist. Die Mitgliederversammlung kann Aufsichtsratsmitglieder
aus wichtigem Grund abberufen."

§ 16 Ziffer 1 der Satzung lautet künftig:

"Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt (gewählte Aufsichtsratsmitglieder) und drei durch die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats durch Beschluss ernannt (kooptierte Aufsichtsratsmitglieder) werden. Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinsmitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen bestehen. Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstands, des Wahlausschusses oder Vereinsschiedsgericht ist. Die Mitgliederversammlung kann Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen."

§ 16 der Satzung wird um weitere Ziffer 1a) ergänzt, wie folgt:

"Kooptierte Aufsichtsratsmitglieder müssen wählbar im Sinne der jeweiligen Satzungsvorschriften sein. Die Ernennung der kooptierten Aufsichtsratsmitglieder setzt einen entsprechenden Vorschlag des Wahlausschusses voraus. Besteht in dem Verein ein Vereinsausschuss, der zum Abbilden von Fanbelangen eingesetzt ist, steht diesem das Recht zu, eine oder mehrere Personen dem Wahlausschuss für diese Vorschlagsliste vorzuschlagen. Der Wahlausschuss muss hiervon mindestens eine Person zwingend zur Ernennung als kooptiertes Aufsichtsratsmitglied vorschlagen, wenn diese entsprechend der Satzungsvorschriften auch als gewähltes Aufsichtsratsmitglied wählbar wäre. Der Aufsichtsrat hat mindestens eine Person, die aus dem Vorschlag gem. Satz 3 stammt, zu bestellen. Die Bestellung hat innerhalb von 6 Wochen nach Konstituierung des Aufsichtsrats (§16 Abs.3 S.3) zu erfolgen, soweit sie nicht bereits in der konstituierenden Sitzung erfolgt."

§ 16 Ziffer 2 der Satzung lautet bisher wie folgt:

"Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl, auch mehrmalig, ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ungeachtet dessen mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl
stattfindet. Sollte die Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, erst nach Ablauf von drei Jahren erfolgen, bleiben die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle einer vollständigen Wahl aller Mitglieder des Aufsichtsrats (z.B. verursacht durch gleichzeitige Amtsniederlegung oder Abberufung aller  Aufsichtsratsmitglieder) sind diejenigen drei Aufsichtsratsmitglieder für jeweils drei Jahre gewählt, auf die die meisten, zweit- und drittmeisten Stimmen entfallen sind. Die drei Aufsichtsratsmitglieder, auf die die viert-, fünft- und sechstmeisten Stimmen entfallen sind, sind lediglich für zwei Jahre gewählt. Die drei Aufsichtsratsmitglieder, auf die die siebt-, acht- und neuntmeisten Stimmen entfallen sind, sind lediglich für ein Jahr gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los zwischen den gewählten Mitgliedern mit gleicher Stimmenzahl.

§ 16 Ziffer 2 der Satzung lautet künftig:

"Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahl (bei gewählten Aufsichtsratsmitgliedern) oder Wiederernennung (bei kooptierten Aufsichtsratsmitgliedern), auch mehrmalig, ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ungeachtet dessen mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Sollte die Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, erst nach Ablauf von vier Jahren erfolgen, bleiben die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neuwahl oder -ernennung im Amt. Im Falle einer vollständigen Wahl aller gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats (z.B. verursacht durch gleichzeitige Amtsniederlegung oder Abberufung aller Aufsichtsratsmitglieder) sind diejenigen drei Aufsichtsratsmitglieder für jeweils vier Jahre gewählt, auf die die meisten, zweit- und drittmeisten Stimmen entfallen sind. Die drei Aufsichtsratsmitglieder, auf die die viert-, fünft- und sechstmeisten Stimmen entfallen sind, sind lediglich für zwei Jahre gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los zwischen den gewählten Mitgliedern mit gleicher Stimmzahl."

§ 16 der Satzung wird um weitere Ziffer 2a) ergänzt, wie folgt:

"Die Amtszeit der vor Inkrafttreten des neu gefassten Abs. 2 gewählten Aufsichtsratsmitgliedern endet für die drei auf der heutigen Versammlung für eine 3-jährige Amtszeit gewählten Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf ihrer 3-jährigen Amtszeit, soweit diese nicht aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Amtszeit der übrigen vor Inkrafttreten des neu gefassten Abs. 2 gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der nächsten auf die Eintragung der Satzungsänderung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung (§15 Abs. 2).
§16 Abs. 2a entfällt, sobald alle gewählten Aufsichtsratsmitglieder für die Amtszeit gem. des neu gefassten Abs. 2 gewählt wurden und ihr Amt angenommen haben."

§ 16 Ziffer 5 der Satzung lautet bisher wie folgt:

"Fällt ein Mitglied des Aufsichtsrats während seiner Amtszeit weg und wird hierdurch die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats erforderliche Mitgliederzahl unterschritten, müssen die verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrats ein Interimsmitglied bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung
bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt gemäß § 16 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von § 18 für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied.
Die verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrats können ein Interimsmitglied bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung bestellen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats während seiner Amtszeit wegfällt und hierdurch die Mitgliederzahl gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 unterschritten wird, ohne dass der Aufsichtsrat beschlussunfähig geworden ist. Die nächste Mitgliederversammlung wählt gemäß § 16 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von § 18 für die verbleibende Amtszeit
des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsratsamt aus anderen Gründen vakant ist."

§ 16 Ziffer 5 der Satzung lautet künftig:

"Fällt ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats während seiner Amtszeit weg und wird hierdurch die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats erforderliche Mitgliederzahl unterschritten, müssen die verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrats ein Interimsmitglied bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt gemäß §16 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von §18 für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied. Die verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrats können ein Interimsmitglied bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung bestellen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats während seiner Amtszeit wegfällt und hierdurch die Mitgliederzahl gemäß §16 Abs. 1 Satz 1 unterschritten wird, ohne dass der Aufsichtsrat beschlussfähig geworden ist. Die nächste Mitgliederversammlung wählt gemäß §16 Abs. 1 und unter Berücksichtigung von §18 für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsratsamt aus anderen Gründen vakant ist. Fällt ein kooptiertes Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtszeit weg, ernennt der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit unter Beachtung des Abs. 1 a. Die Bestellung hat innerhalb von 8 Wochen nach Wegfall des kooptierten Aufsichtsratsmitglieds zu erfolgen."

Veranstaltungsdaten

am
08. Oktober 2017
um 14.00 Uhr (Einlass ab 13.00 Uhr)

in der
Meistersingerhalle Nürnberg - Großer Saal
Schultheißallee 2-4
90478 Nürnberg

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